Pflegegrad 4: Leistungen & Voraussetzungen im Überblick

Menschen mit Pflegegrad 4 sind in ihrer Selbstständigkeit schwerstens beeinträchtigt und benötigen umfassende Unterstützung im Alltag. Deshalb haben Personen mit Pflegegrad 5 Anspruch auf weitreichende Leistungen der Pflegeversicherung, um die häusliche Pflege zu ermöglichen und Angehörige zu entlasten.
© AdobeStock_234500300

Wir vom Sanitätshaus Seeger informieren Sie umfassend über die Pflegegrad 4 Voraussetzungen, die verfügbaren Leistungen bei Pflegegrad 4 und zeigen Ihnen, welche Unterstützung Sie erwarten können. Zusätzlich erfahren Sie, wie der Pflegebedarf optimal gedeckt werden kann und welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung stehen.

Was bedeutet Pflegegrad 4?

In Pflegegrad 4 werden Menschen eingestuft, die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufweisen. Diese Pflegebedürftigen benötigen bei nahezu allen Aktivitäten des täglichen Lebens Hilfe und können viele Aufgaben nicht mehr eigenständig ausführen. Welche Einschränkungen bei Pflegegrad 4 vorliegen, zeigt sich in verschiedenen Lebensbereichen: von der Körperpflege über die Mobilität bis hin zu kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten.

Typische Ursachen für eine solche schwere Beeinträchtigung sind Demenzerkrankungen, die Folgen eines Schlaganfalls, schwere neurologische Erkrankungen oder fortgeschrittene körperliche Leiden. Die Betroffenen sind auf kontinuierliche Betreuung angewiesen und benötigen sowohl pflegerische als auch medizinische Unterstützung.

Pflegegrad 4: Einstufungen im Überblick

Pflegepaket - PflegeGut 3


Unser PflegeGut Pflegepaket beinhaltet einige zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Pflegebett-Konfigurator


Unseren Seeger24 Pflegebett-Konfigurator haben wir entwickelt, um Ihren die Auswahl Ihres Wunsch-Pflegebetts zu erleichtern.

Die Einstufung in Pflegegrad 4 erfolgt durch ein strukturiertes Verfahren, bei dem verschiedene Lebensbereiche systematisch bewertet werden. Grundlage bildet eine umfassende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, die anhand festgelegter Pflegegrad 4 Kriterien durchgeführt wird. Das Punktesystem ermöglicht eine objektive Bewertung der Beeinträchtigung und stellt sicher, dass Menschen mit schwerstgradigen Einschränkungen die ihnen zustehenden Leistungen erhalten.

Pflegegrad 4: So erfolgt die Einstufung

Die Einstufung in den Pflegegrad 4 erfolgt durch eine umfassende Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD). Nach der Antragstellung bei der Pflegekasse besucht ein*e Gutachter*in die pflegebedürftige Person und führt eine strukturierte Begutachtung durch. Dabei wird die Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen bewertet und anhand des Pflegegrad Punktesystems eine Punktzahl ermittelt.

Für den Pflegegrad 4 müssen zwischen 70 und 90 Punkte erreicht werden. Diese Punktzahl spiegelt die schwergradige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wider. Detaillierte Informationen zum Ablauf der Begutachtung finden Sie in unserem Ratgeber Was ist ein Pflegegrad.

Die 6 Kriterien der Pflegebegutachtung bei Pflegegrad 4

Die Pflegegrad 4 Kriterien umfassen sechs Bereiche, die bei der Begutachtung bewertet werden.

  • Mobilität: Bewegungsfähigkeiten wie Positionswechsel, Fortbewegung und Treppensteigen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung, Gedächtnis und Kommunikationsfähigkeit
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Umgang mit belastenden Situationen und Verhaltensstörungen
  • Selbstversorgung: Körperpflege, Ernährung und weitere tägliche Aufgaben der eigenständigen Versorgung wie An- und Ausziehen oder die selbstständige Nahrungsaufnahme
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Medikamenteneinnahme und Arztbesuche
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesstruktur und zwischenmenschliche Beziehungen

Punktebereiche der Pflegegrade 1 bis 5

Das Pflegegrad Punktesystem basiert auf einer detaillierten Bewertung der Selbstständigkeit in den sechs Begutachtungsbereichen. 

Die Punktzahl bestimmt die Zuordnung zu den fünf Pflegegraden:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte, was geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bedeutet.
     
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte werden bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vergeben.
     
  • Pflegegrad 3: Bei 47,5 bis unter 70 Punkten liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor.
     
  • Pflegegrad 4: Bei 70 bis unter 90 Punkten wird eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt.
     
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte bedeuten schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
     

Die hohe Punktzahl beim Pflegegrad 4 verdeutlicht, dass Betroffene in nahezu allen Lebensbereichen auf umfassende Hilfe angewiesen sind. Diese schwerstgradige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit rechtfertigt die umfangreichen Leistungen der Pflegeversicherung, die bei diesem Pflegegrad zur Verfügung stehen.

Pflegegrad 4: So unterstützt die Pflegekasse die häusliche Pflege

Die Pflegekasse stellt bei Pflegegrad 4 umfangreiche Leistungen zur Verfügung, um die häusliche Pflege zu ermöglichen und pflegende Angehörige zu entlasten. Diese finanzielle Unterstützung trägt dazu bei, dass Menschen mit schwergradiger Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

  • Pflegegeld: Bei Pflegegrad 4 steht Pflegebedürftigen eine finanzielle Entlastung von 800,00 Euro im Monat zu. Dieses Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige, Freund*innen oder andere Pflegepersonen die Pflege übernehmen. Das Geld kann frei verwendet werden und dient als Anerkennung für die aufwändige Betreuungsarbeit.
     
  • Pflegesachleistungen: In diese Kategorie fallen Leistungen, die ein professioneller ambulanter Pflegedienst bei pflegebedürftigen Personen zuhause erbringt. Hierfür stellt die Pflegekasse ein Budget von 1.859,00 Euro im Monat zur Verfügung. Die Pflegegrad 4 Sachleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegeversicherung ab, sodass für Sie kein weiterer Aufwand entsteht.
     
  • Kombinationsleistung: Eine flexible Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen ermöglicht es, beide Leistungsarten optimal zu nutzen. Wenn Sie beispielsweise dreimal wöchentlich einen Pflegedienst beauftragen und an den anderen Tagen von Angehörigen gepflegt werden, reduziert sich das Pflegegeld anteilig zur Inanspruchnahme der Sachleistungen.
     
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 4 beläuft sich auf 131,00 Euro im Monat. Hierfür kann beispielsweise eine Reinigungskraft oder Haushaltshilfe eingestellt werden, die bei alltäglichen Aufgaben unterstützt und die Familie so entlastet. Diese Leistung ist zweckgebunden und kann nur für anerkannte Angebote verwendet werden.
     
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel: Für die Pflege zuhause fallen viele Einmalprodukte wie Handschuhe, Masken oder Inkontinenzprodukte an. Die Pflegekasse übernimmt monatlich maximal 42,00 Euro der dafür anfallenden Kosten. Bestellen Sie dafür einfach unsere kostenfreie Pflegebox.
     
  • Hausnotruf: Für abgesetzte Hausnotrufe zahlt die Pflegekasse monatlich einen Zuschuss von 25,50 Euro. Ein Hausnotrufsystem kann in Notfällen lebensrettend sein und gibt sowohl Pflegebedürftigen als auch Angehörigen ein Gefühl der Sicherheit.
     
  • Wohnraumanpassung: Um die Pflege in den eigenen vier Wänden zu vereinfachen und die verbleibende Selbstständigkeit besser nutzen zu können, unterstützt die Pflegekasse Wohnraumanpassungen mit bis zu 4.180,00 Euro je Gesamtmaßnahme. Oft kann es helfen, das eigene Zuhause barrierefrei zu gestalten und so besser zugänglich zu machen, beispielsweise für einen barrierefreien Badumbau.
     
  • Wohngruppenzuschuss: Wenn Angehörige berufstätig sind und sich Pflegebedürftige einsam fühlen, kann der Umzug in eine Wohngruppe für Pflegebedürftige eine sinnvolle Option sein. Die Pflegeversicherung zahlt monatlich 224,00 Euro für pflegebedürftige Personen in Wohngruppen.
     

Weitere Hilfen für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige erhalten zusätzliche Unterstützung durch verschiedene Leistungen, die über die direkten Pflegeleistungen hinausgehen.

  • Rentenversicherungsbeiträge: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige, die mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind. Diese Beiträge sichern die spätere Rente ab und würdigen die gesellschaftlich wichtige Pflegearbeit.
     
  • Pflegekurse und Schulungen: Schulungen vermitteln praktische Pflegefertigkeiten und Wissen über Pflegetechniken. Diese Kurse helfen dabei, die Pflege sicherer und effektiver zu gestalten und können sowohl in Gruppen als auch individuell im häuslichen Umfeld stattfinden.
     
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit: Berufstätige können sich für die Pflege von Angehörigen bis zu sechs Monate vollständig freistellen lassen oder ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden wöchentlich reduzieren. Ein zinsloses Darlehen kann dabei helfen, den Verdienstausfall zu überbrücken.
     
  • Arbeitslosenversicherung: Pflegende Angehörige sind während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung versichert, auch wenn sie ihre Berufstätigkeit unterbrochen oder reduziert haben. Dies bietet zusätzliche soziale Absicherung.
     
  • Psychosoziale Unterstützung: Beratungsangebote und Selbsthilfegruppen helfen dabei, mit den emotionalen und körperlichen Belastungen der Pflege umzugehen. Viele Pflegestützpunkte bieten entsprechende Unterstützung an.

Pflegegrad 4: Professionelle Pflegeunterstützung

Menschen mit Pflegegrad 4 benötigen aufgrund ihrer schwergradigen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oft professionelle Unterstützung, die über die häusliche Pflege durch Angehörige hinausgeht. Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Formen der professionellen Pflegeunterstützung, um sowohl Pflegebedürftige als auch ihre Angehörigen zu entlasten und eine optimale Versorgung sicherzustellen.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 4

Die Kurzzeitpflege bietet temporäre vollstationäre Betreuung für bis zu 56 Tage oder acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss von 1.854,00 Euro jährlich für diese Leistung. Die Finanzierung der Kurzzeitpflege erfolgt aus dem gemeinsamen Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege von 3.539 Euro

Kurzzeitpflege ist besonders wertvoll nach Krankenhausaufenthalten, wenn eine intensive Betreuung erforderlich ist, oder bei Überlastung der pflegenden Angehörigen. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt, sodass die häusliche Pflege nach dem Aufenthalt nahtlos fortgesetzt werden kann. Die Kurzzeitpflege kann auch stundenweise genutzt werden, was besonders flexibel ist, wenn nur temporär intensive Betreuung benötigt wird.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 4

Wenn pflegende Angehörige verhindert sind, übernimmt die Verhinderungspflege die Betreuung zu Hause. Der jährliche Zuschuss beträgt 1.685,00 Euro im Jahr für bis zu 42 Tage oder sechs Wochen. Ein professioneller Pflegedienst oder andere geeignete Pflegepersonen können diese Aufgabe übernehmen und gewährleisten die gewohnte häusliche Umgebung.

Die Verhinderungspflege kann sowohl stundenweise als auch tageweise in Anspruch genommen werden. Bei stundenweiser Nutzung von weniger als acht Stunden täglich wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Diese Flexibilität ermöglicht es pflegenden Angehörigen, Termine wahrzunehmen, zu arbeiten oder sich zu erholen, während die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen bestmöglich erhalten bleibt.

Auch die Verhinderungspflege wird aus dem gemeinsamen Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege von 3.539 Euro finanziert, wodurch eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel möglich ist.

Gemeinsamer Jahresbetrag ab Pflegegrad 2: Das Budget optimal nutzen

Eine flexible Budgetnutzung ermöglicht es, nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege zu nutzen und umgekehrt. Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro kann individuell zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt werden.

Wird beispielsweise keine Verhinderungspflege benötigt, können bis zu 3.539 Euro für die Kurzzeitpflege verwendet werden, was eine Verlängerung des Aufenthalts auf bis zu 56 Tage ermöglicht. Umgekehrt kann bei Verzicht auf Kurzzeitpflege die Verhinderungspflege auf bis zu 3.539 Euro und somit auf bis zu 42 Tage ausgeweitet werden.

Diese Flexibilität berücksichtigt die unterschiedlichen Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Besonders bei Pflegegrad 4, wo die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit sehr hoch ist, kann diese optimale Budgetnutzung entscheidend für die Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege sein.

Mit dem zum 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) wurden damit weitere Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eingeführt. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfassenden Pflegereform, die auf die steigenden Eigenanteile in der Pflege reagiert und das politische Ziel verfolgt, die häusliche Pflege zu stärken. Weitere Entlastungen sind bereits geplant, um die Pflegeversicherung zukunftsfähig zu gestalten und Familien bei der Pflege ihrer Angehörigen noch besser zu unterstützen.

Tagespflege und Nachtpflege bei Pflegegrad 4

Die teilstationäre Pflege ergänzt die häusliche Betreuung optimal und bietet sowohl Pflegebedürftigen als auch Angehörigen wertvolle Entlastung. Mit einem monatlichen Zuschuss von 1.685 Euro können Menschen mit Pflegegrad 4 tagsüber oder nachts professionell betreut werden, während Angehörige entlastet werden oder beruflichen Verpflichtungen nachgehen können.

Die Tagespflege findet meist in speziellen Einrichtungen statt, wo Pflegebedürftige den Tag in Gesellschaft verbringen, aktivierende Angebote wahrnehmen und professionelle Pflege erhalten. Die Nachtpflege hingegen unterstützt bei nächtlichen Pflegeanforderungen.

Ein besonderer Vorteil der teilstationären Pflege: Sie wird zusätzlich zu anderen Leistungen wie Pflegegeld oder Sachleistungen gewährt und reduziert diese nicht. Dadurch können die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen optimal gefördert und die häusliche Pflege nachhaltig gestärkt werden.

Vollstationäre Pflege: Heimkosten bei Pflegegrad 4

Da Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 schwerstens in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind und in den meisten Bereichen des alltäglichen Lebens Unterstützung benötigen, kann auch die vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung eine sinnvolle Option sein. Dabei gilt es allerdings zwei Dinge zu beachten: Zum einen fallen alle zusätzlichen Ansprüche auf Unterstützung wie das Pflegegeld oder Sachleistungen weg, sobald die Pflege im vollstationären Rahmen abläuft. Zum anderen ist zu beachten, dass die Pflegekasse monatlich zwar 1.855 Euro für die Pflege im Pflegeheim bereitstellt, allerdings deckt dies nicht die Gesamtkosten ab, die in der Einrichtung anfallen. Sie müssen also immer mit einem Eigenanteil rechnen.

Dieser Eigenanteil für Pflegebedürftige beträgt durchschnittlich 2.000 bis 2.500 Euro monatlich, kann jedoch je nach Region und Einrichtung stark variieren.

Pflegegrad 4: Widerspruch einlegen

Falls Sie mit der Einstufung in Pflegegrad 4 nicht einverstanden sind und eine andere Bewertung für angemessen halten, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Zwei bis drei Wochen nach der Begutachtung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid der Pflegekasse, der Ihren Pflegegrad bestätigt.

Sollten Sie mit der vorgenommenen Einstufung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. In diesem Fall führt der Medizinische Dienst eine erneute Begutachtung durch, bei der die Punktzahl und damit der Pflegegrad überprüft werden.

Ein Widerspruch ist besonders dann sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand seit der ersten Begutachtung verschlechtert hat oder wichtige Aspekte der Beeinträchtigung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. 

Pflegegrad 4: Ein Beispiel

Der 82-jährige Willi Hauck ist aufgrund eines Schlaganfalls halbseitig gelähmt und auch in den eigenen vier Wänden auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. In seiner alters- und seniorengerecht umgebauten Wohnung ist er auf tägliche Unterstützung angewiesen. Bei allen alltäglichen Tätigkeiten z. B. Körperhygiene, dem Anziehen und dem Toilettengang ist er auf die Unterstützung einer Pflegekraft angewiesen. 

Durch das Gutachten des MD erhält Herr Hauck mit 76,5 Punkten den Pflegegrad 4.

 

Seeger: Ihr Partner bei Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 bringt erhebliche Herausforderungen mit sich, aber auch umfassende Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Die verschiedenen Leistungen ermöglichen es, Menschen mit schwergradiger Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ein würdevolles Leben in der gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Von Pflegegeld über Sachleistungen bis hin zu entlastenden Angeboten wie Kurzzeit- und Verhinderungspflege stehen vielfältige Optionen zur Verfügung.

Das Team von Seeger steht Ihnen als kompetenter Partner zur Seite und berät Sie gerne zu geeigneten Hilfsmitteln und Pflegelösungen. Unser Pflegebedarf umfasst alles, was Sie für die häusliche Pflege benötigen: von Pflegebetten bis hin zu Hilfsmitteln für Bad und WC.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung zu Ihrem Pflegebedarf und lassen Sie sich über die optimale Nutzung der Ihnen zustehenden Leistungen informieren!

Die nächsten Veranstaltungen

Ratgeber

Meistgelesen