Eine flexible Budgetnutzung ermöglicht es, nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege zu nutzen und umgekehrt. Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro kann individuell zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt werden.
Wird beispielsweise keine Verhinderungspflege benötigt, können bis zu 3.539 Euro für die Kurzzeitpflege verwendet werden, was eine Verlängerung des Aufenthalts auf bis zu 56 Tage ermöglicht. Umgekehrt kann bei Verzicht auf Kurzzeitpflege die Verhinderungspflege auf bis zu 3.539 Euro und somit auf bis zu 42 Tage ausgeweitet werden.
Diese Flexibilität berücksichtigt die unterschiedlichen Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Besonders bei Pflegegrad 4, wo die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit sehr hoch ist, kann diese optimale Budgetnutzung entscheidend für die Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege sein.
Mit dem zum 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) wurden damit weitere Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eingeführt. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfassenden Pflegereform, die auf die steigenden Eigenanteile in der Pflege reagiert und das politische Ziel verfolgt, die häusliche Pflege zu stärken. Weitere Entlastungen sind bereits geplant, um die Pflegeversicherung zukunftsfähig zu gestalten und Familien bei der Pflege ihrer Angehörigen noch besser zu unterstützen.